Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten wird zurückgewiesen.
I.
Der Kindesvater begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung des Vormunds.
Der Kindesvater und Frau J sind die Eltern des am 21.08.2011 geborenen Kinds N J (im Folgenden: das Kind).
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