Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 22.10.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 17.09.2015 dahin abgeändert, dass dem Antragsteller für das Umgangsverfahren unter Beiordnung von Rechtanwältin I Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat Erfolg.
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