AG Strausberg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 15/09
OLG Brandenburg, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 211/10
Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 204/11
DRsp Nr. 2013/5537
Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich
VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3BetrAVG §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5 a, 4 Abs. 5a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1BetrAVG) im Versorgungsausgleich.b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen Teilung, hat das Familiengericht wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222 Abs. 1FamFG setzt jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28 Abs. 1FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht aber darüber hinaus in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (Festhaltung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).
Tenor
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