Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden ist.
Ausweislich des unterschriebenen Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde ihr der Beschluss des Familiengerichts vom 8. Dezember 2006 am 17. Januar 2007 zugestellt (vgl. Bl. 33 d. A.).
Das Empfangsbekenntnis im Sinne von § 174 ZPO erbringt Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 20 zu § 174 ZPO m. w. N. a. d. Rspr.).
Die - bloße - Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin vom 13. September 2007, "man habe den Beschluss vom 8. Dezember 2006 im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht erhalten", ist dagegen rechtlich nicht von Belang, weil die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses damit nicht entkräftet ist (vgl. Stöber aaO m. w. N. a. d. Rspr.).
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