Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Rechtsanwälte W und W gegen den Beschluss des Amtsgerichts -- Familiengerichts -- M vom 08.09.2000 ist nicht begründet.
Zwar hat der BGH in einem Verfahren, in dem er sich mit den Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens beschäftigt hat, die Auffassung vertreten, die im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 53 b II 2 FGG eingeholte Auskunft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sei ein Unterfall der in den §§ 273 II 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO angesprochenen amtlichen Auskunft und damit Zeugen- und Sachverständigenbeweis (siehe BGH FamRZ 84, 159, zuletzt BGH FamRZ 1998, 89, 90).
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