AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K XVII 814/06
LG Koblenz, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 155/07
Betreuervergütung: gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten in geschlossener Abteilung eines Krankenhauses entspricht Heimaufenthalt
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 3 W 61/07
DRsp Nr. 2007/13207
Betreuervergütung: gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten in geschlossener Abteilung eines Krankenhauses entspricht Heimaufenthalt
1. Die Abrechnung der Betreuervergütung erfolgt anhand des reduzierten Stundensatzes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG, solange sich der mittellose Betreute in einem Heim aufhält. Auch die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses erfüllt insoweit die Heimdefinition von § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG.2. Ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter kann seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Klinik begründen. Es genügt dazu, dass der Betreffende sich dort bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat, unabhängig von der Verweildauer an sich.
Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1FGG).
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