I.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die unter anderem an einer Demenz leidet, mit Beschluss vom 25. Januar 2006 eine Betreuung angeordnet. Zum Betreuer wurde der Beteiligte zu 1, zur Vertreterbetreuerin die Beteiligte zu 6 bestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss teilweise abgeändert: Es hat die Beteiligte zu 3 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden pp. und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Daneben hat das Landgericht den Beteiligten zu 1 als Betreuer im Amt belassen, jedoch beschränkt auf die Vermögenssorge.
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