AG Bad Liebenwerda, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 90/06
Bestimmung der Dynamik einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Versorgungsausgleichs
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 9 UF 27/07
DRsp Nr. 2007/8522
Bestimmung der Dynamik einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Versorgungsausgleichs
Um als dynamisch im Sinne des Versorgungsausgleiches zu gelten, muss eine noch im Anwartschaftsstadium befindliche Versorgung sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung / Beamtenversorgung zumindest nahezu entsprechen. Dabei sind für den notwendigen Vergleich die Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Beamtenversorgung) sowie der betrieblichen Altersversorgung für einen längeren zurückliegenden Zeitraum, üblicherweise die letzten 10 Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, heranzuziehen
Die gemäß § 621 eZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich leidet an schweren Verfahrensmängeln, die die Aufhebung und Zurückverweisung gebieten.
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