Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in das so genannte "begrenzte Realsplitting" auch Zahlungen des Gebers an den Unterhaltsberechtigten, hier die Klägerin, einzubeziehen sind, die dem Ausgleich steuerlicher Nachteile aufgrund des in den Vorjahren durchgeführten begrenzten Realsplittings auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten dienen.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Sie lebt von ihrem Ehemann getrennt und erhält von diesem Unterhaltszahlungen. Unter dem 9. Oktober 1997 hatte die Klägerin eine Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zur Einkommensteuer(ESt-)erklärung (des Ehemannes) für 1996 unterzeichnet und dem Antrag auf Abzug von Barleistungen in Höhe von 28.908,00 DM (Unterhaltsleistungen) zugestimmt. Die vorgedruckte Zustimmungserklärung dieser Anlage enthält unter anderem folgende Sätze:
"Sie (die Zustimmung) gilt - solange sie nicht widerrufen wird - auch für alle darauf folgenden Kalenderjahre.
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