Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Essen vom 27.06.2012 (108a F 151/12) wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind die Eltern des betroffenen Kindes X (*####2004).
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