1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. vom 30.11.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Döbeln, Zweigstelle Hainichen, vom 30.10.2015, Az.: Z 61 F 1010/15, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,00 EUR.
I.
Mit Urkunde vom 29.10.2013 (GA 12 zum Az. Z 4 F 999/15) des Landratsamtes xxx erkannte Herr K. an, Vater des am 18.10.2013 geborenen M. K. zu sein, und stimmte die Kindesmutter dieser Anerkennung zu. Mit weiterer Urkunde vom 29.10.2013 (GA 4 zum Az. Z 4 F 999/15) erklärte Herr K. ferner, mit der Kindesmutter gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen; die Kindesmutter erteilte auch insofern ihre Zustimmung.
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