Die nach § 57 I Nr. 3 i.V.m. § 20 II FGG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts angerufene Familiensenat ist nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119 I , 2Nr. 1 zur Entscheidung in der Sache berufen, obgleich es sich bei der mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Bestellung eines Ergänzungspflegers um eine vormundschaftsrechtliche Angelegenheit handelt (Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., vor § 1909 Rn 8), die dementsprechend auch nicht zu dem Zuständigkeitskatalog des Familiengerichts (§ 23 b GVG) sondern des Vormundschaftsgerichts gehört. Denn die Frage, ob es sich um eine Familiensache oder um eine Nichtfamiliensache handelt, kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge geprüft werden. Da vorliegend eine Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich erhoben worden ist, hat der Senat über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 64 Vorb 22 h).
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