Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 1.) gegen die Entscheidung des Amtsgericht Bonn vom 25.5.2010 -
Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 46 Abs. ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Richterin am Amtsgericht Habermann für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
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