Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600 Euro zu tragen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung in seiner sich aus § 122 GVG ergebenden Besetzung. Anders als die Zivilprozessordnung (§ 568 ZPO) sieht das FamFG eine Entscheidung über eine Beschwerde durch den originären Einzelrichter nicht vor. Dessen Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus einer Verweisung auf die Zivilprozessordnung. Zwar verweist § 242 S. 1 FamFG für die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf die entsprechende Anwendung von § 769 ZPO. Diese Verweisung erfasst aber nicht ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung. Denn § 242 S. 2 FamFG enthält eine autonome Regelung über die (fehlende) Anfechtbarkeit.
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