I.
Die 1962 verstorbene Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament vom 20.3.1962, in dem sie neun Personen zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte und eine Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen anordnete. Den Miterben L. ernannte die Erblasserin zum Testamentsvollstrecker und bestimmte, daß dieser "alles gut abwickeln" solle und sämtliche Vermächtnisse innerhalb eines Vierteljahres nach ihrem Tod zu erfüllen habe.
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