Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind J., das am 28. August 2003 nichtehelich geboren wurde.
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