Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Kindesvaters wird der am 17.10.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck im Ausspruch zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts für den am 15.07.2008 geborenen X abgeändert.
Der Antrag des antragstellenden Jugendamtes der Stadt H, der Antragsgegnerin das Personensorgerecht für den am 15.07.2008 geborenen X zu entziehen, wird insgesamt zurückgewiesen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
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