SchlHOLG - Beschluss vom 03.02.2023
15 UF 1/23
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 7; VersAusglG § 8;
Fundstellen:
FamRB 2024, 272
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 29.11.2022

Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung

SchlHOLG, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 15 UF 1/23

DRsp Nr. 2024/9411

Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung

Tenor

I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) vom 23. Dezember 2022 und des weiteren Beteiligten zu 5) vom 14. Dezember 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 29. November 2022 in Ziffer 2.) im ersten Absatz abgeändert und dieser Absatz durch folgende zwei Absätze ersetzt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 693,57 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 28. Februar 2022, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen findet ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein nicht statt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.770,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 7; VersAusglG § 8;

Gründe

I.