OLG Köln - Beschluss vom 17.04.2024
10 WF 16/24
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1789 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 391
ZErb 2024, 268
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 300/23

Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Vertretung von Kindern bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils; Erfordernis der Gefährdung des Pflichtteils

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 10 WF 16/24

DRsp Nr. 2024/8564

Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Vertretung von Kindern bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils; Erfordernis der Gefährdung des Pflichtteils

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 21.12.2023 - 220 F 300/23 - aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000,00 €

(§§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1789 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Vater der im Rubrum näher bezeichneten Kinder ist verstorben; Alleinerbin aufgrund testamentarischer Erbfolge ist die Kindesmutter und Ehefrau des Verstorbenen.