OLG Köln - Beschluß vom 26.02.1999
16 Wx 48/99
Normen:
FGG §§ 19, 34 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 282
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 536/98
65 XVII 127/95 - AG Kerpen,

Beschwerde gegen Auflagen vor Akteneinsicht

OLG Köln, Beschluß vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 48/99

DRsp Nr. 1999/6242

Beschwerde gegen Auflagen vor Akteneinsicht

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Zwischenverfügung, die die Akteneinsicht vom Nachweis der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig macht, selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

FGG §§ 19, 34 ;

Gründe:

Für den verstorbenen Betroffenen war im August 1995 wegen altersbedingter Beeinträchtigungen Betreuung angeordnet und zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Postangelegenheiten einer seiner drei Söhne, nämlich der Sohn W. K. zum Betreuer bestellt worden. Die beiden anderen Söhne sind J. K. und der Gesuchsteller. Im Februar 1998 wurde der Sohn Wolfgang des Betroffenen auf seine Anregung hin wegen des von Streit und Mißtrauen geprägten Familiengefüges des Betroffenen entlassen und zum neuen Betreuer Frau Ch. S. bestellt.

Nach dem Tod des Betroffenen beauftragte der Sohn G. St. mit der Wahrnehmung seiner Interessen betreffend den Nachlaß seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, der mit der Begründung, sein Mandant sei Miterbe seines Vaters zu 1/3 geworden, um Überlassung der Akte in sein Büro zwecks Einsichtnahme bat.