OLG Rostock - Beschluss vom 18.04.2024
10 UF 20/24
Normen:
FamFG § 68 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FA 2024, 188
NJ 2024, 275
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 28/23

Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind auf die Kindesmutter; Ablehnungsantrag wegen Befangenheit

OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 10 UF 20/24

DRsp Nr. 2024/9402

Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind auf die Kindesmutter; Ablehnungsantrag wegen Befangenheit

1. Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ein Richter nur, wenn er am Erlass der angefochtenen Entscheidung als solcher mitgewirkt hat. Auf seine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren bzw. einer anderen zumindest verfahrensleitenden Entscheidung in einer früheren Phase desselben Verfahrens kommt es mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nicht an. 2. Die Anwendung des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG setzt das Inbetrachtkommen eines zumindest partiellen Sorgerechtsentzuges voraus. Dass ggfs. kinderschutzrechtliche Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, genügt nicht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 02.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 19.12.2023, Az.: 10 F 28/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der vorbezeichneten Entscheidung unter Ziffern 1 und 2 klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

1. 2.