OLG Köln - Beschluss vom 15.04.2024
14 UF 39/24
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 49;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 20/24

Beschwerde der Kindesmutter gegen die einstweilige Anordnung der Entziehung der elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind wegen Überforderung und auffälligem Verhalten des Kindes; Ergänzungspflegschaft für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehungund die Sorge für schulische Angelegenheiten

OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 14 UF 39/24

DRsp Nr. 2024/8109

Beschwerde der Kindesmutter gegen die einstweilige Anordnung der Entziehung der elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind wegen Überforderung und auffälligem Verhalten des Kindes; Ergänzungspflegschaft für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehungund die Sorge für schulische Angelegenheiten

Ob sich eine Trennung des Kindes von seinen Eltern als verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz des Kindes als verfassungsrechtlich geboten darstellt, grundsätzlich von einer Gefahrenprognose abhängig. Hierbei ist die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls entsprechend zu berücksichtigen. Jeder Eingriff in das Elternrecht hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.S.d. § 1666 BGB zu entsprechen. Hat sich die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart konkretisiert, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, hat ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen zu erfolgen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 29.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 08.02.2024 (32 F 20/24) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.