LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2004
6 Sa 1226/03
Normen:
KSchG § 1 § 23, ; BErzGG § 21 Abs. 1 § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 7 § 12 Abs. 4 ; TzBfG § 14 Abs. 4 § 16 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 305
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 728/03

Beschäftigtenzahl bei Arbeitnehmern in Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1226/03

DRsp Nr. 2004/12648

Beschäftigtenzahl bei Arbeitnehmern in Elternzeit

1. Nach § 21 Abs. 7 BErzGG sind bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer diejenigen Arbeitnehmer nicht mitzuzählen, die sich in Elternzeit befinden und für die ein Vertreter eingestellt ist.2. Hat ein Arbeitnehmer einen von dem Wiedereintritt des sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers unabhängigen Beschäftigung- und Vergütungsanspruch, kann er kein Vertreter dieses Arbeitnehmers sein.

Normenkette:

KSchG § 1 § 23, ; BErzGG § 21 Abs. 1 § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 7 § 12 Abs. 4 ; TzBfG § 14 Abs. 4 § 16 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Die 28 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01.01.1998 bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin zu einer Quartalsvergütung von ca. 5.009, EURO beschäftigt.

Mit Schreiben vom 31.03.2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2003 aus betrieblichen Gründen.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass im Betrieb mindestens 4,5 Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin i. S. d. § 23 KschG beschäftigt sind.

Streitig zwischen den Parteien ist im Wesentlichen, ob die sich derzeit in Elternzeit befindliche Zeugin S. Z. bei der Berechnung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten zu berücksichtigen ist.