I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Urteilsausspruch in der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19. Februar 2009 erschöpft.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.256,00 € (12 * (838,00 € - 400,00 €)) festgesetzt.
I. Die Parteien streiten um die Abänderung der Verpflichtung des Klägers auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte. Die Eheschließung erfolgte am ... 1984 in T. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der deutsche Kläger 31 Jahre alt und Arzt. Das Alter der in T. geborenen Beklagten bei Ehescheidung ist streitig gewesen. Die Parteien haben sechs gemeinsame Kinder:
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