I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Das Amtsgericht hat des Weiteren entschieden, dass die Ehefrau des Schuldners und drei seiner Kinder, denen er keinen Unterhalt leistet, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. Den Antrag der Gläubigerin, das weitere Kind L.S., für das der Schuldner nicht den vollen geschuldeten Unterhalt von 247 EUR erbringt, lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts von monatlich ca. 170 EUR bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen, hat der Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen.
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