Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 22. Januar 2010 - 40 FH 59/09 VU - wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 21. April 2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt.
Beschwerdewert: 3.744 EUR.
Mit am 20. November 2009 eingegangenem Antrag vom 16. November 2009 beantragte der Antragsgegner als Beistand des am 1. März 2002 geborenen Kindes N. M. A. S. die Festsetzung des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gegen den Antragsgegner, den Vater des betroffenen Kindes.
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