Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 141/03
DRsp Nr. 2004/19730
Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
Überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind nicht nach Abzug eines Betreuungsbonus in die Differenzberechnung einzustellen, sondern nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus in der Regel zu 50% auf den Bedarf anzurechnen. Sie nicht bedarfsprägend und daher nur nach Billigkeit auf den ohne diese Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen (im Anschl. an BGH - XII ZR 186/01 - 22.1.2003).