OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1999
5 UF 190/98
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1 § 1579 Nr. 3 § 1578 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 534 Abs. 1 § 93 a Abs. 1 § 93 a Abs. 1 Nr. 2 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 611
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 74/95

Berücksichtigung trennungsbedingter Vermögensumschichtung bei Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 5 UF 190/98

DRsp Nr. 2000/7270

Berücksichtigung trennungsbedingter Vermögensumschichtung bei Trennungsunterhalt

Zur Berücksichtigung trennungsbedingter Vermögensumschichtung bei Trennungsunterhalt.

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1 § 1579 Nr. 3 § 1578 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 534 Abs. 1 § 93 a Abs. 1 § 93 a Abs. 1 Nr. 2 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragsteller schuldet ihr gemäß § 1572 Nr. 1 BGB nachehelichen Unterhalt, weil von ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

I.

Wie sich nämlich durch die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz herausgestellt hat, ist die Antragsgegnerin aufgrund ihrer unstreitigen Darmerkrankung, dem bereits 1984 aufgetretenen, jetzt chronischen Morbus Crohn in Verbindung mit ihrer depressiven Persönlichkeitsstruktur erwerbsunfähig. Darauf, welchen Einfluß ihre weiter geklagten Leiden wie die degenerative Wirbelsäulenerkrankung und eine Veneninsuffizienz in beiden Beinen auf die Erwerbsfähigkeit haben können, kommt es deshalb nicht an.