Die Parteien streiten um den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab 1. Oktober 1997.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 18.01.1996 rechtskräftig geschieden. In dem Ehescheidungsverfahren erging am 05.01.1995 eine einstweilige Anordnung. Darin verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente ab Dezember 1994 in Höhe von 1.145,00 DM zu zahlen.
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