Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dessau-Roßlau (Geschäftszeichen 3 F 279/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird unter Einbeziehung der Urkunde des Jugendamtes D. vom 24.02.2009 (Urkunden - Reg.-Nr. ...) verurteilt, zu Händen der Klägerin für das am 21.02.1995 geborene Kind J. Z. Unterhalt wie folgt zu zahlen:
a) ab 01.11.2008 bis 31.12.2008 monatlich 68,5 %,
b) ab 01.01.2009 bis 31.12. 2009 monatlich 68,4 %,
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