Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die 1961 geborene Klägerin (im Folgenden: Ehefrau) verlangt vom Beklagten (im Folgenden: Ehemann) nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2008.
Die 1981 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1983 und 1986 geborene Töchter hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 26. März 2003 rechtskräftig geschieden.
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