Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Marl wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.865,00 € festgesetzt.
I.
Der am 19.04.1963 geborene Antragsteller und die am 23.02.1961 geborene Antragsgegnerin heirateten am 27.03.1992. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der am 20.09.1992 geborene Sohn P und die am 06.02.1994 geborene Tochter Q, hervorgegangen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin trennten sich Mitte Januar 2009.
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