Der Klägerin wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie für die Zeit vom 1. September 2007 bis einschließlich 26.10.2009 Trennungsunterhalt in Höhe von 3.456 € begehrt.
Ihr wird Rechtsanwalt ...[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts zur Vertretung beigeordnet.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg.
Dabei ist der Senat von folgenden Grundlagen ausgegangen:
Der Beklagte hatte ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund 1.994 € im Jahr 2007, 1.885 € im Jahr 2008 und von 2.197 € einschließlich der für 2008 gezahlten Steuererstattung (1.994,73 €+ 201,57 € Steuererstattung) im Jahr 2009.
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