Die Beschwerde der Klägerin vom 04.09.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 28.08.2009 wird zurückgewiesen.
A.
Das Rechtsmittel der Klägerin vom 04.09.2009 ist als sofortige Beschwerde nach § 127 II S. 2 ZPO statthaft.
Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet.
Die im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 28.08.2009 erfolgte Festsetzung von Raten nach § 115 II ZPO in Höhe von monatlich 60,00 € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Bezüglich des Nettoeinkommens der Klägerin ist von einem Betrag in Höhe von monatlich 457,49 € auszugehen.
Ihre Sammelverdienstbescheinigung für das Jahr 2008, welche sie zusammen mit der Klageschrift vom 10.02.20009 zu den Hauptakten gereicht hat, weist einen Auszahlungsbetrag für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt 5.489,92 € aus. Hieraus ergibt sich ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 457,49 €.
2.
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