SchlHOLG - Urteil vom 01.06.2004
8 UF 213/03
Normen:
BGB § 1361 ;
Vorinstanzen:
AG Rendsburg - 23 (13) F 445/02 - 08.10.2003,

Berücksichtigung der Auslandsverwendungszulage eines Berufssoldate beim Trennungsunterhalt

SchlHOLG, Urteil vom 01.06.2004 - Aktenzeichen 8 UF 213/03

DRsp Nr. 2004/18936

Berücksichtigung der Auslandsverwendungszulage eines Berufssoldate beim Trennungsunterhalt

»Einkünfte aus der Auslandsverwendungszulage eines Berufssoldaten sind unterhaltsrechtlich beim Trennungsunterhalt hälftig zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit Oktober 1996 miteinander verheiratet. Zwischen ihnen schwebt ein Ehescheidungsverfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist. Aus der Ehe ist der am 27. März 1996 geborene Sohn Marcel-André hervorgegangen, der bei der nicht berufstätigen Klägerin lebt. Der Beklagte ist Berufssoldat im Range eines Oberfeldwebels. In der Zeit von September 2002 bis Mitte Januar 2003 ist er in Kabul/Afghanistan stationiert gewesen und hat in dieser Zeit einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag von 12 424,05 EURO erhalten. Danach ist er wieder an seinem Standort in Schleswig tätig gewesen, seit September 2003 ist er in Hamburg stationiert.

Aufgrund eines Vergleiches vor dem Familiengericht Rendsburg vom 8. Mai 2002 ist der Beklagte verpflichtet, 385 EURO monatlich als Ehegattenunterhalt zu zahlen. Dieser Betrag beruht auf einer Mangelfallberechnung.