Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin (1. Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.0378 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 31.03.1982, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der vom Amtsgericht angeordneten Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10.11.1988, Az. 7 F 178/82 VA, mit der Maßgabe, dass die Abänderung ab 01.08.2014 wirkt.
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