wird die Beschlussformel des am 18.12.2015 verkündeten Senatsbeschlusses im Kostenausspruch gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. i.V. mit § 319 FamFG wie folgt berichtigt:
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Der am 18.12.2015 verkündete Senatsbeschluss enthält im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung eine Lücke. Es sollte hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung verbleiben. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend darauf, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung (Verbund) von keinem Beteiligten angegriffen worden ist.
Der Berichtigung nicht zugänglich ist die vom Antragsgegner angeregte Streichung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 FamFG. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht greift (vgl. MükoFamFG-Fischer, 2. Aufl. 13, § 69 Rn. 33).
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