Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten und der Berufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Auf die Widerklage wird der zwischen den Parteien am 22.11.2004 vor dem Oberlandesgericht Hamm zum Aktenzeichen 4 UF 76/04 geschlossene Vergleich in Ziffer 3) dort mit Wirkung ab dem 1.11.2007 – unter Abweisung der Widerklage im übrigen - wie folgt abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge auf den Ehegattenunterhalt zu zahlen:
monatlich 688 € für November und Dezember 2007,
monatlich 665 € für Januar bis einschließlich Juni 2008,
monatlich 662 € für Juli bis einschließlich Dezember 2008,
monatlich 899 € für Januar bis einschließlich Juni 2009,
monatlich 886 € für Juli 2009 bis einschließlich Juli 2010 und
monatlich 728 € ab August 2010 fortlaufend.
b) Der vom Beklagten an die Klägerin zu zahlende Ehegattenunterhalt wird herabgesetzt
auf monatlich 500 € für die Zeit ab Januar 2011 bis einschließlich Dezember 2013 und
auf monatlich 250 € ab Januar 2014.
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