1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim vom 19. Dezember 2008 (3 F 52/08) wie folgt abgeändert:
Der zwischen den Parteien am 11.06.2004 vor dem Amtsgericht Weinheim unter dem Aktenzeichen 1 F 251/02 abgeschlossene Vergleich wird dahin gehend abgeändert, dass der von dem Kläger zu zahlende Betrag wie folgt herabgesetzt wird:
- für die Zeit von Februar bis Dezember 2008 auf monatlich 1.654 €;
- für die Zeit ab Januar 2009 auf monatlich 1.647 € und
- für die Zeit ab Januar 2010 auf monatlich 1.632 €.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ab 01.02.2008 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Werktag eines jeden Monats aus folgenden Beträgen zu zahlen.
- für die Zeit von Februar bis Dezember 2008 aus monatlich 1.654 €;
- für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 aus monatlich 1.647 € und
- für die Zeit ab Januar 2010 aus monatlich 1.632 €.
3. Darüber hinaus wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.04.2011 Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu zahlen:
- vom 01.04.2008 bis 31.12.2008 monatlich 451 €;
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