wird unter Zurückweisung im Übrigen auf die Beschwerde des Klägers die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn im Urteil vom 30.10.2009 - 48 F 77/08 - dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für die erste Instanz bei einem Rückstandsmonat (Juli 2008) auf
4.510,65 €
festgesetzt wird.
Die Berechnung ergibt sich wie folgt:
Juli 2008: 1.046,05 € - 724,00 € | 322,05 € |
August 2008 – April 2009: 9 * (1.046,05 € - 724,00 €) | 2.898,45 € |
Mai 2009 – Juli 2009: 3 * ( 1.046,05 € - 616,00 € ) | 1.290,15 € |
Gesamtstreitwert | 4.510,65 € |
Soweit der Kläger hinsichtlich überzahlter Unterhaltsbeträge Rückzahlungsforderungen eingeklagt hat, kommt diesem Umstand keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Der Anspruch auf Rückzahlung fällt in den Abänderungszeitraum bezüglich der vermeintlich überzahlten Unterhaltsbeträge. Damit geht es wirtschaftlich um denselben Gegenstand, so dass eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO nicht sachgerecht wäre (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.07.1993 – 12 UF 13/93 -, JurBüro 1994,
Köln, den 23. April 2010
Oberlandesgericht Köln,
4. Zivilsenat – Familiensenat –
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