Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchheim unter Teck vom 26. August 2010 wird
zurückgewiesen.
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beschwert sich über die Wertfestsetzung in der Folgesache Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert, ausgehend vom 3-fachen Nettomonatseinkommen der Parteien in Höhe von 12.471 €, für vier ausgeglichene Anrechte mit 5.000 € angesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt, den Verfahrenswert für insgesamt sechs Anrechte auf 7.482 € festzusetzen.
Im Beschwerdeschreiben wird zudem die Ansicht vertreten, im Tenor der Endentscheidung hätte bezüglich der beiden nicht in den Versorgungsausgleich aufgenommenen Anrechte ausgesprochen werden müssen, dass insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
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