I. Die Parteien haben am 20. Oktober 1951 die Ehe geschlossen. Am 31. Mai 1989 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) rechtshängig geworden.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. Oktober 1951 bis 30. April 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2). Außerdem haben beide Anrechte auf betriebliche Altersversorgung erlangt.
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