I.
Der Kläger wird beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Er lebte im Streitjahr mit seiner Lebensgefährtin und dem am 29.09.2003 geborenen gemeinsamen Sohn V. zusammen.
In seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger Unterhaltsleistungen an seine Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Lebensgefährtin erzielte im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 7.134 EUR. Davon zog der Kläger Werbungskosten in Höhe von 920 EUR und einen Posten von 1.980 EUR als existenznotwendigen Betrag für das Kind ab. Er errechnete einen berücksichtigungsfähigen Unterhaltsbetrag von 4.070 EUR.
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