Die Parteien sind seit 1987 geschieden. In einem Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Beklagte zur Zahlung eines Ehegattenunterhalts von monatlich 656 DM bis ein schließlich Oktober 1988 verpflichtet. Danach sollte der Unterhalt neu vereinbart werden. Die Klägerin hatte ihre wahrend der Ehe ausgeübte Teilzeittätigkeit ab September 1988 zu einer Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt und danach keinen Unterhalt mehr verlangt. Im Januar 1992 verlor sie ihre Arbeitsstelle infolge Konkurses ihres Arbeitgebers und bezieht seither Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe.
Mit der im August 1994 erhobenen Stufenklage begehrte sie die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über sein Jahreseinkommen im Jahre 1993 und zur Zahlung eines entsprechenden Unterhalts.
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