Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).
Verfahrenswert: 1.100 €.
Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache den drei minderjährigen Kindern jeweils die Rechtsbeschwerdegegnerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.
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