Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, die zum Ziel hat, das Jugendamt, das gemäß Art. 223 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB, § 1712 BGB Beistand für ihre am 30. Dezember 1988 nichtehelich geborene Tochter ist, zu verpflichten, durch Hergabe einer dataillierten Übersicht Auskunft über die Unterhaltsrückstände des Kindesvaters zu erteilen, und festzustellen, dass das Jugendamt verpflichtet sei, sie über alle im Rahmen der Beistandschaft wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten, insbesondere ihr von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die Auskunft bereits teilweise erteilt sei und im Übrigen von deren Ergänzung innerhalb kurzer Zeit ausgegangen werde. Das Feststellungsbegehren habe mangels Anspruchsgrundlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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