I.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
Insbesondere sind die Antragstellerinnen auch beschwerdebefugt, soweit das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ihnen Rechtsanwältin K... in L... beigeordnet und ihren Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... in E... zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Beiordnung eines nicht beauftragten Rechtsanwaltes ist diese Partei beschwerdebefugt (OLG Celle, Niedersächsischer Rechtspfleger 1995, 46). Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (18. August 2006) war das Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwältin K... und den Antragstellerinnen bereits beendet. Zudem hatten die Antragstellerinnen nunmehr die Beiordnung von Rechtsanwalt ... in E... begehrt. Hieraus geht erkennbar hervor, dass die Antragstellerinnen die Beiordnung von Rechtsanwältin K... nicht mehr begehrten, wie im Übrigen auch aus ihrer Beschwerdebegründung hervorgeht.
II.
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