Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26. November 2009 - Az.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die am 7. Januar 2010 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 31. Dezember 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26. November 2009 ist nach § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senates ist dem Antragsteller der von ihm gewählte Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen.
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