Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsversteigerungsverfahren
BGH, Beschluß vom 31.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 197/03
DRsp Nr. 2003/15205
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsversteigerungsverfahren
»Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.«