Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG ist nur ausnahmsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG kommt die Beiordnung Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen (BGH FamRZ 2009, 857).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|